CRYPTO CRIME

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#BTC #ETH #DOGE #NFT #DeFi #P2E
Beratung und Verteidigung im dezentralen Zeitalter

Status Quo: Bitcoin + andere Crypto-Assets

 „Kryptowährungen“, „Digitalwährungen“, „virtuelle Währungen“ oder auch „virtuelles Geld“ gehören nicht erst seit dem Bitcoin-Hype Ende 2017 zu den Trendthemen der Finanz- und Investmentbranche. Neuerdings finden auch sog. "Non-Fungible Token (NFTs)" immer mehr Beachtung.


Der Fiskus und die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden werfen verstärkt ein Auge auf Kryptowährungen. Laut einer Studie des „Frankfurt School Blockchain Center“ aus 2021 könnten dem Staat aus Gewinnen mit dem Handel von Bitcoin & Co. Steuermehreinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro winken.

Die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen resultieren insbesondere aus Wertentwicklungen des vergangenen Jahres, die an die Stock-Blasen „Neuer Markt“ bzw. „Dotcom-Hype“ erinnern.  Einen großen Sprung konnte kürzlich die Kryptowährung „Dogecoin“ (#DOGE) verzeichnen - stellenweise mit einem Wertzuwachs von gut 12.000 Prozent. Die in der Öffentlichkeit wohl bekannteste Kryptowährung „Bitcoin“ (#BTC) zeigte, nicht nur gemessen an den Renditen durchschnittlicher Investments, zeitweise ebenfalls starke Zuwächse. Seit seiner Schaffung ist der Bitcoin um durchschnittlich 200% p.a. gestiegen.

Gleichzeitig ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt, ob die aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. erzielten Gewinne überhaupt steuerbar sind. Sollten sie steuerbar sein, könnte ein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit bestehen (siehe "Database").

In dieses Themenfeld sind neuerdings auch "Non-Fungible Token" (#NFT) einzuordnen. Non-Fungible Token und Fungible Token haben gemeinsam, dass es sich bei ihnen um digitale Abbilder realer Dinge (Bilder, Gegenstände, Töne etc.) oder auch nur digital existierender Entitäten (z.B. Kryptowährungen oder "Grundstücke" in virtuellen Welten) handelt.

Im Unterschied zu Fungible Token sind Non-Fungible Token allerdings einzigartig. Ein Beispiel in der Vergangenheit waren die "Cryptokitties" - digital existierende Kreaturen in Form von Katzen, wovon jedes aufgrund seiner persönlichen Besonderheiten einzigartig war. Diese Einzigartigkeit wurde durch die Blockchain-Technologie gewährleistet, so dass zu jedem Zeitpunkt die Prüfung möglich ist, ob es sich um das Original handelt.

Derzeit erleben nach den "CryptoPunks" NFTs insbesondere in Form der "The Meebits" einen neuen Hype. Die "Meebits" sind eine limitierte Edition von 20.000 einzigartigen 3D-Voxel-Charakteren (Gitterpunkte), die durch einen benutzerdefinierten generativen Algorithmus erstellt und dann auf der Ethereum-Blockchain (ERC 721 Standard) registriert wurden. "Meebits" und andere NFTs sind frei handelbar und werden auf digitalen Auktionshäusern wie z.B. www.opensea.io zu schwindelerregenden Preisen von zum Teil zweistelligen Millionenbeträgen zum Kauf angeboten.

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#BTC #ETH #ICO #NFT #DEFI


Wir beraten und verteidigen in Crypto-Asset-Fällen. Wir sind eine Alliance bestehend aus den eigenständigen Kanzleien der Steueranwälte und Strafverteidiger Thorsten Franke-Roericht, LL.M. und Martin Figatowski, LL.M.

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Kryptowährungen, DeFi und NFT zunehmend im Fokus der Steuerbehörden

Kryptowährungen, DeFi und NFTs sind ein innovatives und vielfach genutztes Transaktions-, Anlage-, Finanzierungs- oder Investitionsobjekt. Nicht nur für Privatanleger, sondern auch für Unternehmen und Unternehmer.

Die zunehmende Beliebtheit bzw. Marktkapitalisierung von diesen Crypto-Assets ist allerdings auch den Steuerbehörden nicht entgangen, die intensiv prüfen, wie potentielles Steuersubstrat gehoben werden kann.

In den USA hat der Chef der amerikanischen Bundessteuerbehörde (IRS) erst kürzlich in einer Anhörung vor dem Finanzausschuss des US-Senats mitgeteilt, dass die USA es nicht geschafft haben, ca. 1 Mrd. $ an Steuern aus der Besteuerung von Kryptowährungen jährlich einzusammeln. Nach seiner Einschätzung sind sich z.B. viele NFT-Käufer nicht bewusst, dass sie eine Kapitalertragsteuer zahlen müssen, wenn sie entsprechende Veräußerungsgewinne realisieren. Explizit warnte der IRS-Chef aber auch davor, dass Steuerhinterziehung unter Verwendung von Kryptowährungen und NFTs begangen würde. 

Die Hinweise können zwar nicht automatisch auf europäische und deutsche Rahmenbedingungen übertragen werden. Die einzelnen Dimensionen von Kryptowährungen und NFTs sind überaus komplex. Hieraus resultieren – um nur Ausschnitte zu nennen – aufsichts- und geldwäscherechtliche, zivilrechtliche, steuerliche und ggf. sogar strafrechtliche Diskussionsfelder, die noch nicht abschließend geklärt sind.

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Risiken erkennen und abstellen


Kryptowährung ist nicht gleich Kryptowährung. Ein Tausch von einer Kryptowährung in eine andere kann ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang sein. Die steuer- und strafrechtlichen Risiken in Zusammenhang mit Bitcoin, Ethereum, Dogecoin, NFT, DeFi und Co. sind vielfältig. Wir bieten Lösungen.

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Kryptowährungen:  Aufsichts-, Geldwäsche- und Strafrecht

Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die orientierenden Vorgaben der "5. EU-Geldwäscherichtlinie" mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie" (BGBl. I 2019, S. 2602).

Das Gesetz führte "Kryptowerte", so die durchgängige Bezeichnung, insbesondere in das Kreditwesengesetz (KWG), das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und das Geldwäschegesetz (GwG) ein.

Hintergrund:

Zur Erfassung aller Verwendungsformen von virtuellen Währungen wählte man bewusst diesen sehr weiten Begriff. Das "Kryptoverwahrgeschäft" und der genannte "Kryptowert" wurden durch das Gesetz als neues Finanzinstrument eingeführt.

Dies führte zusammen mit den schon vor Schaffung des Umsetzungsgesetzes bestehenden Regelungen im KWG und GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete wurden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete waren.

Das Kernstrafrecht - namentlich der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) - wurde zuletzt durch das "Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche" (BGBl. I 2021, 327) verschärft.
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Geldwäsche: Red Flags


Bei diesen Kontobewegungen geht bei Banken die rote Lampe an: zB ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen; plötzlich hohe Einzahlungen auf ein Konto, auf dem sonst wenig Bewegung ist; Transaktionen, die nicht zum normalen Kundenverhalten passen; Geldeingang aus dem Ausland, obwohl der Kunde nur Geschäftspartner in Deutschland hat; viele verschiedene Geldeingänge auf Konten, mit denen normalerweise nur Miete, Strom etc. bezahlt wird (Quelle: BaFin Journal, März 2021)

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