Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)
1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.
"Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?
Liegt in der Aufdeckung von diesbezüglichen Geschäften mit seiner Vielzahl von sich im Ausland befindlichen Plattformanbietern ein strukturelles Vollzugsdefizit vor?"
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 11.06.2021 (5 K 1996/19)
"Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig"
"Führt der Kursgewinn bei der Veräußerung von Krypto-Währungen zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn nach §§ 22, 23 EStG?"
Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften
"Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer 'Kryptowährung' als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein - und hier schließt sich
der Kreis zum fehlenden Sachverhalt im Streitfall - worüber man eigentlich entscheidet."
Aktenzeichen: X R 10/18
Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft
[Übertragbarkeit auf Bitcoin & Co.?]
Aktenzeichen: 13 V 13100/19
"Es spricht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets [...] zulässig ist."
"Die rechtliche Einordnung der Kryptowährungen als Wirtschaftsgut sowie die sich daraus ergebende Besteuerung führt auch nicht zu einem verfassungswidrigen Zustand. Das gilt auch im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit. Es ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Bedeutung die Ermittlungsmöglichkeiten für den Handel mit Fußball-Eintrittskarten für ein singuläres Turnier für den Umgang mit Vorgängen um virtuelle Währungen haben soll."
Aktenzeichen: 5 K 2508/17
= Vorinstanz BFH X R 10/18
Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Champions-League-Finaltickets nicht einkommensteuerbar. Strukturelles Vollzugsdefizit bei Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen?
Aktenzeichen: C-264/14
BStBl. II 2018, S. 211
Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ ist von der Mehrwertsteuer befreit
"Die Strafkammer hat ferner nicht erkennbar geprüft, ob alle Geldmittel beziehungsweise die damit erworbenen Surrogate bei der Begehung der Anknüpfungstaten (ab Sommer 2018) noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren.
[...]
Schließlich kann auf Basis der Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die „Bitcoin Miner“ [...] jedenfalls teilweise wieder verkauft und mit etwaigen Erlösen die weiteren, durch die Strafkammer der erweiterten Einziehung unterworfenen Gegenstände bezahlt oder Verbindlichkeiten getilgt hat oder die Erlöse Teil des bei ihm aufgefundenen Bargeldes geworden sind. In all diesen Fällen hätte die Strafkammer diese Vermögenswerte doppelt erfasst."
Aktenzeichen: 4 StR 590/18
Thema: Einziehung
"Bei der angeordneten Einziehung des Wertes von 0,99 Bitcoin hat die Strafkammer - abgesehen davon, dass sie es versäumt hat, einen Geldbetrag zu bestimmen, der dem Wert des Erlangten entspricht - übersehen, dass der Vermögensgegenstand noch als solcher vorhanden ist und damit die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB nicht vorliegen (zur Einziehung von Bitcoins vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401; vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, wistra 2019, 98). Ferner ergeben die Urteilsgründe nichts zur Herkunft der 0,99 Bitcoin, sodass die Voraussetzungen für eine Einziehung oder erweiterte Einziehung dieses Vermögensgegenstandes im vorliegenden Verfahren nicht belegt sind (zur Subsidiarität des § 73a StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17 aaO)."
Strafbarkeit Bitcoin-Handel
"Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Angeklagten betriebenen Handelsplattform nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG (hier und im Weiteren: in der zur Tatzeit geltenden Fassung) fällt und daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar ist. Es handelt sich bei der virtuellen „Währung“ Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG."
Der Entwurf dient als Erweiterung des Schreibens vom 10.5.2022. Er befasst sich aus Sicht der Behörde mit den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token im Ertragsteuerrecht.
BMF: "Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token" vom 10.5.2022 (IV C 1 - S 2256/19/10003 :001)
"Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt. Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor."
(BMF, Pressemitteilung vom 11.5.2022)
"Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token"
"Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen)"
Gz: III C 3 - S 7160-b/13/10001
Dok: 2018/0163969
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen; EuGH-Urteil vom 22. Okotber 2015, C-264/14, Hedqvist
"Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoins aus der privaten Vermögenssphäre"
"Zur Erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen"
[vgl. auch Erlass Brandenburg v. 6.3.2019, Gz: 36 - S 3812b - 2018/005]
"1. Blockchain-Roundtable - Kryptoeinkünfte einfach (ver)steuern"
Auf Einladung der FDP-Bundestagsfraktion fand am 28.4.2022 der „1. Blockchain-Roundtable – Kryptoeinkünfte einfach (ver)steuern“ in Berlin statt mit Vertretern aus der Beratungs- und Verbandspraxis und dem Bundesfinanzministerium. Hintergrund des Treffens ist das finale BMF-Schreiben zur Besteuerung von virtuellen Währungen und Token, dessen Erscheinen für Mai 2022 angekündigt ist.
"Besteuerung von Kryptowährungen"
Frage des Abgeordneten Dr. Dayal Bayaz inkl. Antwort von Dr. Michael Meister (Parlamentarischer Staatssekretär), S. 21 sowie Frage der Abgeordneten Lisa Paus inkl. Antwort von Dr. Michael Meister (Parlamentarischer Staatssekretär), S. 21/22
AUFSICHT
BaFinJournal: "Non-Fungible-Token: Auf den Inhalt kommt es an"
"Non-Fungible-Token lassen sich auf vielfältige Weise einsetzen, auch im Finanzsektor. Das BaFinJournal erläutert, wie die BaFin solche Token derzeit aufsichtsrechtlich einordnet."
BaFin: "Hype um Kryptowerte: BaFin warnt Verbraucher vor Risiken bei Investments"
BaFin: "Merkblatt: Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts"