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Ermittlungen eingeleitet: US-Justizministerium und Steuerbehörde IRS nehmen Kunden und Mitarbeiter der Krypto-Exchange Binance ins Visier - Geldwäsche und Steuerhinterziehung?

Alliance Crypto Crime Defense • Juni 01, 2021

Ein Vorbild für steuerliche Anfragen an Kryptowährungsbörsen in Deutschland?

 
Jüngst wurde bekannt, dass die Binance Holdings Ltd. - eine der weltweit größten Krypto-Exchanges - durch das US-amerikanische Justizministerium und den Internal Revenue Service (Bundessteuerbehörde der USA) einer Untersuchung unterzogen wird. Es gehe um strafrechtliche Ermittlungen wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Quelle: Bloomberg Tax).

Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass die Ermittler wohl die Mitarbeiter von Binance bzw. Kunden dieser Plattform im Visier haben. Gegen das Unternehmen selbst richten sich die Ermittlungen also bislang nicht. Für die betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Nach dem Auskunftsersuchen gegen Coinbase im Jahr 2017, welches zur Herausgabe von ca. 1300 Datensätzen über US-amerikanische Steuerpflichtige führte, ist es nun ein weiterer Schlag der USA gegen Kunden oder Mitarbeiter von Krypto-Exchanges.

Die aktuellen Ermittlungen zeigen, dass die USA mögliche Geldwäsche, ein steuerliches Vollzugsdefizit bzw. Steuerausfälle im Zusammenhang mit Kryptowährungen nicht länger hinnehmen wollen. In den USA drohen ggf. empfindliche Strafen, falls sich Betroffene in diesem Kontext strafbar gemacht haben sollten.

Anfragen an Kryptowährungsbörsen: Steuerausfälle auch in Deutschland?

Ob diese Entwicklungen auf Deutschland übertragen werden können, bleibt abzuwarten. Wir blicken exemplarisch auf zwei Ansätze:

In 2017 wurde bekannt, dass ein deutscher Bitcoin-Marktplatz aufgrund eines polizeilichen Auskunftsersuchens Daten seiner Nutzer herausgegeben hatte. Im weiteren Verlauf kündigte ein Unternehmensverantwortlicher an, diese Praxis im Falle einer entsprechenden Anfrage fortsetzen zu wollen. Insofern ergibt sich ein weiteres Risikoszenario, unabhängig von möglichen steuerlichen Ermittlungen.

Es bedarf jedoch wenig Phantasie, dass sich auch Deutschland angesichts der hohen Staatsausgaben anlässlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie Steuerausfälle nicht leisten kann. Gemäß einer aktuellen Schätzung des Frankfurt School Blockchain Center (Link) beträgt das potenzielle Steueraufkommen aus Kryptowährungen im Jahr 2020 ca. 1,2 Mrd. Euro. Im Jahr 2017 betrug es noch 726 Mio. Euro. Auf der anderen Seite ist bis heute noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob aus dem Handel mit Bitcoins und Co. erzielte Gewinne überhaupt einkommensteuerbar sind (siehe "Database").

Steuerliche (Sammel-)Auskunftsersuchen an Krypto-Exchanges in Deutschland?

Als Instrument zur Aufdeckung von unbekannten Steuerfällen hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, entsprechende Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a Abgabenordnung an Dritte (z.B. Exchanges) über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen zu stellen (sogenannte Sammelauskunftsersuchen).

Die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen, dürften grundsätzlich bei der Besteuerung von Kryptowährungen anzunehmen sein.

Daneben könnte ggf. die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig werden; dies sogar unter erleichterten Voraussetzungen als die Finanzbehörde.

Die Schlagfertigkeit dieser beiden "Instrumente" sollte nicht unterschätzt werden. Auch die derzeitige "Behäbigkeit" der Finanzverwaltung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Zeit für die Finanzverwaltung läuft.

Gewinne aus Kryptowährungsdeals: Berichtigung oder Selbstanzeige erforderlich?

Sollten entsprechende Veräußerungsgewinne vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt worden sein, hat die Finanzverwaltung bei einer einfachen Steuerhinterziehung grundsätzlich fünf Jahre und bei einer schweren Steuerhinterziehung sogar 15 Jahre "Zeit", um strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen.

Daneben ist selbst bei strafrechtlicher Verjährung nach § 76a Strafgesetzbuch eine Einziehung der "Taterträge" (in Form der ersparten Steuern bei einer Steuerhinterziehung) noch bis zu 30 Jahre nach der Tat möglich.

Da routinemäßig bei den größeren Exchanges ein "KYC"-Verfahren (Know Your Customer) durchlaufen wird, müssten die Klardaten der Anleger den Exchanges bekannt sein. Über ein Auskunftsersuchen bzw. im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe könnten diese Informationen auch nach Deutschland gelangen und ausgewertet werden.

Sollten entsprechende Angaben zu Kryptowährungsgewinnen in der jeweiligen Steuererklärung bisher nicht oder unvollständig erklärt bzw. eine Steuererklärung - entgegen bestehender Verpflichtung - erst gar nicht abgegeben worden sein, wäre das Erfordernis einer möglichen Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO) bzw. die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige (§§ 371; 398a AO) zu prüfen.

Dieser Beitrag soll und kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherchen übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Beitrags. Sollte man nur wissen.

Weitere Informationen zum Thema Crypto-Crime (Kryptowährungsstrafrecht, Krypto-Strafrecht, Krypto-Compliance, Krypto-Aufsichtsrecht) finden Sie hier:

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